Im Fall des OVG NRW hatten zwei Studenten aus Münster in erster Instanz noch erfolgreich gegen den WDR geklagt, in zweiter Instanz aber verloren sie. Laut Oberverwaltungsgericht kommt es gar nicht darauf an, ob mit dem Computer tatsächlich Radio gehört wird. Schon die Möglichkeit reiche aus: «Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten unter anderem des WDR können zahlreiche Radiosender live empfangen werden.» (OVG NRW vom 26.5.2009 - Aktenzeichen 8 A 2690/08 und 8 A 732/09). In den Prozessen geht es um Gebühren in Höhe von 5,52 Euro im Monat, die die Kläger zahlen sollten. Seit Jahresbeginn verlangt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für Internet-PCs allerdings schon 5,76 Euro. Bei Millionen von Studenten ein gutes Geschäft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Sache das letzte Wort, denn sowohl das OVG in Mainz als auch das OVG in Münster haben die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung zu BVerwG vom 26.5.2009 - Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte