Hier entsteht bald eine Jobbörse und eine Anwaltspraktikumsbörse für Jurastudentinnen und Jurastudenten. Ausserdem finden Sie hier Tipps für die Nebenjobs und die Versicherungspflicht, Musterverträge und vieles mehr.
Einige Jurastudenten bekommen regelmäßig "Papas Scheck", die meisten arbeiten aber während des Studiums nebenbei. Manche Jurastudenten bestreiten den Lebensunterhalt während des Studiums der Rechtswissenschaften praktisch alleine wie der Autor dieser Zeilen sein Studium.
Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
Studenten sind - aufgrund des Studentenstatus, also unabhängig von einen Nebenjob - bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens aber bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Krankenversicherung der Studenten, KVdS) versicherungspflichtig. Eine Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung muss zur Einschreibung nachgewiesen werden. Vor Studienbeginn ist daher die Entscheidung zu treffen, ob eine private Krankenversicherung (PKV) oder gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Betracht kommt.
Wenn das Einkommen eines Studenten mehr als 400 € monatlich beträgt, ist die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel teurer als die private Versicherung, da die GKV das Gesamteinkommen zur Beitragsberechnung heranzieht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V kann man sich - innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn - von der KVdS befreien lassen. Die Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten kann nicht widerrufen werden, § 8 Abs. 3 SGB V, so dass sie gut überlegt werden will.
§ 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V lautet:
"(1) Versicherungspflichtig sind
Nr. 9: Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen"
Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Beitrag ist - wenn kein Einkommen bezogen wird - gemäß § 236 Abs. 1 SGB V der monatliche Bedarfssatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG) in Höhe von zur Zeit ca. 470 Euro. Das sind 7/10 des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes gemäß § 245 Abs. 1 SGB V. Der Beitragssatz wird jährlich zum Jahresbeginn durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) festsetzt. Jurastudenten zahlen demnach monatlich für die Krankenversicherung etwa 48 Euro; für die Pflegeversicherung werden ca. 8 bis 9 Euro fällig. Kinderlose Studenten zahlen einen höheren Beitrag.
Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht für Studenten dagegen grundsätzlich nicht.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI kann die Studienzeit als sog. Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Nach § 2 Absatz 1 Nr. 8 c SGB VII sind Studenten auch während ihrer Studienzeit kostenlos, d.h. ohne Beitragspflicht, unfallversichert.
Kostenlose Mitversicherung bis 25 in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern
Nach § 10 SGB V Bis zum 25. Lebensjahr können Studenten bei den Eltern oder dem Ehepartner sogar beitragsfrei mitversichert bleiben, wenn mindestens ein Elternteil oder der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist. Bei Ableistung des Wehrdienstes oder Zivildienstes verlängert sich die Familienversicherung um die entsprechenden Zeiten.
Bei der beitragsfreien Mitversicherung bleibt ein Nebenjob von nicht mehr als 400 € pro Monat unberücksichtigt. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben keine Auswirkungen auf die beitragsfreie Mitversicherung.
Versicherungspflicht bei Nebenjobs
Fast zwei Drittel aller Studenten sind allerdings auf einen Nebenjob angewiesen. Die Beschäftigung von Studenten führt bei Aufnahme einer Nebentätigkeit (ausser bei echter freier Mitarbeit) zu einer Versicherungspflicht in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung, also Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung (§ 5 I Nr. 1 SGB V, § 20 I Nr. 1 SGBXI, § 1 I Nr. 1 SGB VI, § 25 I SGB III). Für Nebenjobs von Studenten gelten die normalen Regeln, die für Arbeitnehmer gelten; die Krankenversicherung der Studenten wird dadurch "verdrängt".
Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten, eine volle Beitragspflicht zu vermeiden, schliesslich zählt jeder Euro, den man netto mehr zur Verfügung hat. Von Brutto kann man sich auch als Student nichts kaufen. Die beiden Möglichkeiten sind:
- geringfügige Beschäftigung
- Werkstudentenprivileg
>>> Folgt demnächst ... |